Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 47

§ 47 – Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte, normal Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sowie normal die bevorstehende Schließung der Einrichtung normal arabic anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden. (2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung entsprechend Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung und deren Ergebnisse anzufertigen sowie eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung der einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sicherzustellen. Auf Verlangen der Betriebserlaubnisbehörde hat der Träger der Einrichtung den Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung zu erbringen; dies kann insbesondere durch die Bestätigung eines unabhängigen Steuer-, Wirtschafts- oder Buchprüfers erfolgen. Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht umfasst auch die Unterlagen zu räumlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen nach § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie zur Belegung der Einrichtung. (3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich erlaubnispflichtige Einrichtungen liegen oder der die erlaubnispflichtige Einrichtung mit Kindern und Jugendlichen belegt, und die zuständige Behörde haben sich gegenseitig unverzüglich über Ereignisse oder Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen.

Kurz erklärt

  • Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung muss der zuständigen Behörde sofort die Betriebsaufnahme melden, inklusive wichtiger Informationen zur Einrichtung und den Verantwortlichen.
  • Änderungen der angegebenen Informationen sowie der Konzeption müssen ebenfalls umgehend gemeldet werden, und die Zahl der belegten Plätze ist jährlich zu berichten.
  • Es sind ordnungsgemäße Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung zu führen, die mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen.
  • Auf Anfrage muss der Träger der Einrichtung den Nachweis über die Buchführung erbringen, zum Beispiel durch einen unabhängigen Prüfer.
  • Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die zuständige Behörde müssen sich gegenseitig über Ereignisse informieren, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen gefährden könnten.